Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter


Das Gesetz beinhaltet die stufenweise Einführung eines Anspruchs auf ganztägige Förderung für Kinder in Horten oder Ganztagsgrundschulen ab dem Jahr 2026. Er gilt zunächst für die erste Klassenstufe und wird bis zum Schuljahr 2029/30 jährlich um je eine Klassenstufe ausgeweitet.

Ein Rechtsanspruch ist keine Pflicht. Eltern können frei wählen, ob und in welchem Umfang sie ein Angebot der ganztätigen Bildung und Betreuung wahrnehmen wollen.

Der Rechtsanspruch wird im Achten Sozialgesetzbuch (SGB VIII) geregelt und sieht einen Betreuungsumfang von acht Stunden an allen fünf Werktagen vor. Die Unterrichtszeit wird angerechnet. Der Rechtsanspruch gilt auch in den Ferien, dabei können Länder eine Schließzeit bis maximal vier Wochen regeln. Wie hoch die Nachfrage an Ferienbetreuung ist, die den Kriterien des GaFöG entspricht, kann nur vor Ort festgestellt werden. Eine Pflicht, das Angebot in Anspruch zu nehmen, gibt es nicht.

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Quelle: Bundesministerium für Bildung, Familien, Senioren, Frauen und Jugend (www.bmbfsfj.bund.de), Zugriff am 19.01.2026

 

Qualifizierungsmaßnahme zum Bewgungscoach WLSB/WLV

Dabei handelt es sich um eine Einstiegsqualifizierung des WLSB und den kooperierenden Fachverbänden für interessierte Personen im Schulkontext, die insbesondere mit Sport- und Bewegungsangeboten im Ganztag aktiv werden wollen. Der WLV kooperiert mit dem WLSB in dieser Qualifizierungsmaßnahme.

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