Das Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg (BzG BW)


Der WLSB (Württembergischer Landessportbund e.V.), der BSB Nord (Badischer Sportbund Nord) und der BSB Freiburg (Badischer Sportbund Freiburg) sind seit dem Frühjahr 2016 als Bildungsträger im Sinne des Bildungszeitgesetzes Baden-Württemberg (BzG BW) offiziell anerkannt. Damit können im Sportverein ehrenamtlich Tätige, zum Beispiel Betreuer, Trainer, Übungsleiter, Jugendleiter und Vereinsmanager, für Aus- und Fortbildungen des WLSB, BSB Nord und BSB Freiburg ab sofort bis zu fünf Tage bezahlten Sonderurlaub im Jahr bei ihrem Arbeitgeber beantragen. Dies gilt gleichermaßen nun auch für alle Lizenzausbildungen zum Trainer C Leistungssport, Kinderleichtathletik und Breitensport des WLV und BLV, da die Ausbildungen an der Landessportschule Albstadt, der Sportschule Schöneck und der Südbadischen Sportschule in Steinbach in Kooperation mit dem WLSB, dem BSB Nord und dem BSB Freiburg stattfinden.

Nachstehend finden Sie alle wichtigen Informationen und Dokumente zum Bildungszeitgesetz:

Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts in der Jugendarbeit


Unabhängig vom neuen Bildungszeitgesetz gilt weiterhin das „Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts in der Jugendarbeit“. Demnach können nach wie vor ehrenamtlich Engagierte im Jugendbereich eine Freistellung für maximal zehn Tage pro Kalenderjahr für Bildungsmaßnahmen beantragen. Ein Anspruch auf Fortzahlung des Lohns besteht innerhalb dieser Art der Freistellung allerdings nicht.

FAQ Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit