Vereinswechsel 2017/2018

  25.09.2017    Wettkampfsport
Am 1. Oktober beginnt die zweimonatige Frist für Vereinswechsel. Die wichtigsten Informationen finden Sie noch einmal hier zusammengefasst.

Ein Vereinswechsel kann grundsätzlich nur in der Zeit zwischen 1. Oktober und 30. November eines Jahres erfolgen.

Der Wechsel des Startrechtes muss vom neuen Verein / LG auf dem entsprechenden Formular (DLV-Vordruck 2.75 - Startpass-Antrag / Änderungsantrag) beim Landesverband beantragt werden. Der Antrag muss bis spätestens 30. November 2017, 24 Uhr, der WLV-Geschäftstelle vorliegen.

Dem Antrag sind beizufügen:
- Verzichtserklärung des Aktiven auf das Startrecht für den bisherigen Verein.
- Die Bestätigung der Mitgliedschaft im neuen Verein spätestens ab dem 1. Januar 2018.
- eine formlose Freigabe des bisherigen Vereines und sofern vorhanden der existierende Startpass mit dem Freigabe-Vermerk auf der Rückseite

Der Nachweis, dass die Freigabe angefordert wurde, ist dem Antrag beizufügen. Ist die Freigabe noch nicht erteilt, fordert der Landesverband den bisherigen Verein/LG auf, die Freigabe innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu erklären. Liegt nach Ablauf dieser Frist keine Erklärung des abgebenden Vereins vor, gilt die Freigabe als erteilt und der Landesverband kann das neue Startrecht erteilen.

Auch die Jugendklassen unterliegen den Wechselbestimmungen beim Startrecht. Für die Jugendklassen wird mit dem ersten Start für einen Verein / LG das Startrecht für diesen festgestellt.

Liegen Gründe für eine Freigabeverweigerung nach DLO §4.5.2 vor, sind diese unverzüglich schriftlich dem neuen Verein/LG und ggf. dem neuen LV mitzuteilen. Über die Berechtigung einer Freigabeverweigerung entscheidet auf Antrag der LV, wenn die Vereine/LG demselben LV angehören. Gehören die Vereine/LG verschiedenen LV an, entscheidet auf Antrag der Vorsitzende des Bundesausschuss Wettkampforganisation.

Noch ein Hinweis: der bisherige Absatz 6 des §4 „Ausbildungskostenersatz“ wurde vom Verbandsrat des DLV ersatzlos gestrichen. Ein Anspruch auf Zahlung eines Ausbildungskostenersatzes kann also nicht mehr geltend gemacht werden.

Weitere Einzelheiten sind in der Leichtathletik-Ordnung DLO §4 (Startrecht) nachzulesen.