Anti-Doping-Newsletter des DLV Nr. 11/2016
  22.11.2016 •     Anti-Doping


Im aktuellen Anti-Doping-Newsletter finden Sie folgende Themen:

- Information an DLV-Testpool-Athleten: Kaderstatus – Testpoolstatus – Beendung der sportlichen Karriere

- WADA veröffentlicht Verbotsliste 2017

- Olympic Summit IOC-Konferenz in Lausanne

- Schadensersatz im Kampf gegen Doping?

- Hajo Seppelt erhält Hanns-Joachim-Friedrichs-Preis

- WADA – Fünf NADOs nicht WADA-Code-übereinstimmend

- Antrag auf Medizinische Ausnahmegenehmigung (TUE-Antrag)

 

Information an DLV-Testpool-Athleten: Kaderstatus – Testpoolstatus – Beendung der sportlichen Karriere
Aus aktuellem Anlass weisen wir alle Testpoolathleten auf die NADA- bzw. WADA-Regelungen bezüglich der Meldepflichten und einer damit verbundenen vorzeitigen Entlassung aus dem Testpool hin. Bitte beachten Sie, dass, auch wenn Sie durch die neue DLV-Bundeskader-Nominierung Ihren bisherigen Kaderstatus verlieren, Sie dennoch bis zum 31. Dezember 2016 im NADA-Testpool verbleiben und weiterhin den Meldepflichten unterliegen. Einzelheiten sind im Bereich"Testpools/Meldepflichten" der Anti-Doping-Rubrik von leichtathletik.de nachzulesen.
Sollten Sie Ihre aktive Laufbahn und somit Ihre Testpoolzugehörigkeit vorzeitig beenden wollen, ist die Abgabe des NADA-Formulars „Rücktrittserklärung“zwingend erforderlich. Solange diese Mitteilung nicht vorliegt, unterliegen Sie nach wie vor den Meldepflichten, können zu Dopingkontrollen aufgesucht werden und laufen bei beispielsweise nicht Antreffen zu einer Kontrolle Gefahr, einen Meldepflichtverstoß zu begehen. Erst wenn dem DLV die schriftliche Erklärung auf dem NADA-Rücktrittsformular vorliegt, ist eine vorzeitige Entlassung aus dem Testpool möglich!

WADA veröffentlicht Verbotsliste 2017
Wie die Nationale Anti Doping Agentur (NADA) informierte, ist die neue Verbotsliste der Welt Anti-Doping Agentur (WADA) für das Jahr 2017 veröffentlicht worden. Sie tritt am 1. Januar 2017 in Kraft – bis zum 31. Dezember 2016 gilt die WADA-Verbotsliste 2016. Wichtige Änderungen und Präzisierungen betreffen unter anderem die Substanzklassen S3. Beta-2-Agonisten, S6. Stimulanzien und S7. Narkotika. 
Substanzenklasse S3. Beta-2-Agonisten
- In der Substanzklasse S3. Beta-2-Agonisten sind Beispiele für jederzeit verbotene Beta-2-Agonisten nun explizit namentlich genannt, darunter auch die Substanz Higenamin, die in einigen Nahrungsergänzungsmitteln (NEM) nachgewiesen wurde. Higenamin wird in Deutschland nicht als Wirkstoff in Medikamenten eingesetzt. Die NADA hatte bereits im Februar vor NEM gewarnt, die verbotene Substanzen wie Higenamin enthalten können. 
- Zudem wird für Salbutamol der bestehende Grenzwert präzisiert. Dieser beschränkt die inhalative Behandlung mit Salbutamol auf eine Dosis von höchstens 1.600 Mikrogramm innerhalb 24 Stunden, jedoch nicht mehr als 800 Mikrogramm alle 12 Stunden.
- Ebenso wird für Salmeterol erstmalig ein Grenzwert bis zu einer Dosis von 200 Mikrogramm innerhalb 24 Stunden angegeben.
Substanzenklasse S6. Stimulanzien
- Im Gegensatz zu den Vorjahren wird in der Substanzklasse S6. die Substanz Lisdexamphetamin nun namentlich aufgeführt. Aufgrund ihrer Ähnlichkeit zu Amphetamin, welches im Wettkampf verboten ist, zählte die Substanz Lisdexamphetamin jedoch bereits in den Vorjahren zu den im Wettkampf verbotenen Stimulanzien. 
Substanzenklasse S7. Narkotika
- Die Klasse wird um die Substanz Nicomorphin erweitert. 
Die NADA teilte weiterhin mit, dass die WADA-Verbotsliste 2017 und die Änderungen schnellstmöglich ins Deutsche übersetzt und zum Jahreswechsel auf der NADA-Homepage zur Verfügung gestellt werden. Bis dahin finden Sie die englische Version der Verbotsliste 2017 und die dazugehörenden Änderungshinweise der WADA in der Anti-Doping-Rubrik von leichtathletik.de sowie auf der Webseite der NADA unter "Service & Infos".

5. Olympic Summit IOC-Konferenz in Lausanne
Tiefgreifende Reformen wurden während der Konferenz des Internationalen Olympischen Komitees (IOC) am 8. Oktober 2016 in Lausanne (Schweiz) vorgeschlagen. Unter anderem wurde die „klare Aufgabentrennung zwischen den regulierenden und testenden Organen“ gefordert – das bedeutet: Eine unabhängige Einheit soll künftig Dopingkontrollen durchführen.
Einzelheiten zu geplanten Änderungen im internationalen Anti-Doping-Kampf finden Sie unter anderem in Artikeln der Süddeutschen Zeitung und des Handelsblatt. Erhebliche Zweifel an der Nachhaltigkeit des Reformkonzepts äußerte die Nationale Anti-Doping-Agentur NADA.

Schadensersatz im Kampf gegen Doping?
Mit der Frage "Schadensersatz im Kampf gegen Doping?" beschäftigte sich der Bayerische Rundfunk (BR) und interviewte deutsche Athleten, darunter auch die Leichtathletin Corinna Harrer (LG Telis Finanz Regensburg). Lesen Sie im Artikel des BR weiter.

Hajo Seppelt erhält Hanns-Joachim-Friedrichs-Preis
Für seine Doping-Recherchen im internationalen Sport wurde der Journalist Hajo Seppelt in diesem Jahr erneut ausgezeichnet. Seppelt erhielt am 19. Oktober den Hanns-Joachim-Friedrichs-Preis, der an den gleichnamigen früheren Moderator der „Tagesthemen" erinnert. Im Netzt finden Sie eine Dokumentation der Tagesschau.

WADA – Fünf NADOs nicht WADA-Code-übereinstimmend
Wie die Welt Anti Doping Agentur (WADA) in einem Bericht mitteilte, hat der in 2015 gegründete WADA-Untersuchungs-Ausschuss CRC (Compliance Review Committee) am 17. Oktober 2016 die Arbeit der fünf Nationalen Anti Doping Agenturen Brasilien, Aserbaidschan, Griechenland, Guatemala und Indonesien als nicht mit dem WADA-Code übereinstimmend erklärt.
Sollten die Probleme der einzelnen NADOs nicht bis zum 10. November 2016 behoben seien, werde der Ausschuss bei der Sitzung des WADA-Stiftungsrates am 19. November in Glasgow (Großbritannien) die Länder-Agenturen formal als nicht übereinstimmend mit dem WADA-Code erklären.

Antrag auf Medizinische Ausnahmegenehmigung (TUE-Antrag)
Sollten Sie planen, an einer Leichtathletik-Veranstaltung teilzunehmen und müssen Sie dafür eine erforderliche Medizinische Ausnahmegenehmigung (TUE) beantragen, ist dringend darauf zu achten, dass eine TUE-Antragsfrist von mindestens 30 Tagen vor Veranstaltungsbeginn einzuhalten ist.
Wo Sie eine TUE beantragen müssen, können Sie auf der DLV-Webseite und auf der NADA-Webseite nachlesen. Dort finden Sie auch das zur Beantragung erforderliche Antragsformular und weitere wichtige Hinweise.
Grundsätzlich müssen alle Athleten – unabhängig einer Kader- oder Testpool-Zugehörigkeit – darauf achten, dass:
- bei der Teilnahme an einem Internationalen Wettkampf gemäß der IAAF List of International Competition 2016 der TUE-Antrag bei der IAAF zu stellen ist.
- Handelt es sich bei der Veranstaltung um einen internationalen Wettkampf der Senioren, muss der Antrag bei der World Masters Association (WMA) mit dem WMA-TUE-Antrag eingereicht werden. Hierfür gelten die Vorgaben der WMA, die denen der IAAF größtenteils angeglichen sind. 



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